Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

8. ABSCHNITT

REIFE-, BEFÄHIGUNGS- UND ABSCHLUßPRÜFUNGEN;

EXTERNISTENPRÜFUNGEN

Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung

und Abschlußprüfung

Paragraph 34, (1) Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:

  1. Ziffer eins
    der Hauptprüfung oder
  2. Ziffer 2
    der Vorprüfung und der Hauptprüfung.
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, festzulegen. Sind Vorprüfungen ein Bestandteil der Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung, so hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst überdies zu bestimmen, ob die Vorprüfungen für den Prüfungskandidaten verpflichtend sind. In allen Fällen hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst in den Prüfungsvorschriften die Prüfungsgebiete so festzulegen, daß eine Gleichwertigkeit der Prüfungsformen gewährleistet ist.
  1. Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.
  2. Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124138

Alte Dokumentnummer

N7199222605J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P34/NOR12124138

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