Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Text

8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

Abschließende Prüfungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Abschließende Prüfungen bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einer Hauptprüfung oder
    2. Ziffer 2
      einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.
  3. Absatz 3,Hauptprüfungen bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung.
    Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Absatz eins bis 3 festzulegen.