Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Text

8. ABSCHNITT

Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen,

und Abschlußprüfungen; Externistenprüfungen

Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung,

und Abschlußprüfung

Paragraph 34, (1) Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:

  1. Ziffer eins
    der Hauptprüfung oder
  2. Ziffer 2
    der Vorprüfung und der Hauptprüfung.
Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, festzulegen. Sind Vorprüfungen ein Bestandteil der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung, so hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten überdies zu bestimmen, ob die Vorprüfungen für den Prüfungskandidaten verpflichtend sind. In allen Fällen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in den Prüfungsvorschriften die Prüfungsgebiete so festzulegen, daß eine Gleichwertigkeit der Prüfungsformen gewährleistet ist.
  1. Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.
  2. Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung.