Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1992,
Text
8. ABSCHNITT
REIFE-, BEFÄHIGUNGS- UND ABSCHLUßPRÜFUNGEN;
EXTERNISTENPRÜFUNGEN
Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung
und Abschlußprüfung
§ 34. (1) Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:Paragraph 34, (1) Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:
der Vorprüfung und der Hauptprüfung.
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Z 1 oder Z 2 festzulegen. Sind Vorprüfungen ein Bestandteil der Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung, so hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst überdies zu bestimmen, ob die Vorprüfungen für den Prüfungskandidaten verpflichtend sind. In allen Fällen hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst in den Prüfungsvorschriften die Prüfungsgebiete so festzulegen, daß eine Gleichwertigkeit der Prüfungsformen gewährleistet ist.Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, festzulegen. Sind Vorprüfungen ein Bestandteil der Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung, so hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst überdies zu bestimmen, ob die Vorprüfungen für den Prüfungskandidaten verpflichtend sind. In allen Fällen hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst in den Prüfungsvorschriften die Prüfungsgebiete so festzulegen, daß eine Gleichwertigkeit der Prüfungsformen gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3)Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
einer mündlichen Prüfung.