Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspflegergesetz § 18

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.
  2. Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
      1. Litera a
        die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 200 000 Euro übersteigen,
      2. Litera b
        es sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,
      3. Litera c
        bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016,)
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über
      1. Litera a
        die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
      2. Litera b
        widersprechende Erbantrittserklärungen.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung des Wertes nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, hat nach Paragraph 167, AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (Paragraph 167, Absatz eins, AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (Paragraph 167, Absatz 2, AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

Schlagworte

Abhandlungssachen

Im RIS seit

30.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40187858

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P18/NOR40187858

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