Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtspflegergesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

Paragraph 18, (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.

  1. Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
      1. Litera a
        die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 1 Million Schilling übersteigen,
      2. Litera b
        es sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt,
      3. Litera c
        bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
      4. Litera d
        der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,
      5. Litera e
        eine Substitution angeordnet ist,
      6. Litera f
        im Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird,
      7. Litera g
        die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 19, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Abhandlungssachen

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12037303

Alte Dokumentnummer

N2199332489J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P18/NOR12037303

Navigation im Suchergebnis