Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspflegergesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.
  2. Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
      1. Litera a
        die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,
      2. Litera b
        es sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,
      3. Litera c
        bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
      4. Litera d
        eine Nacherbschaft angeordnet ist;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über
      1. Litera a
        die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
      2. Litera b
        widersprechende Erbantrittserklärungen.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung des Wertes nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, hat nach Paragraph 167, AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (Paragraph 167, Absatz eins, AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (Paragraph 167, Absatz 2, AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

Schlagworte

Abhandlungssachen

Im RIS seit

06.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40173228

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P18/NOR40173228

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