Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtspflegergesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär
anhängig gemacht wurden oder werden konnten (vgl. Art. XXXII § 13
Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

Paragraph 18, (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.

  1. Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
      1. Litera a
        die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,
      2. Litera b
        es sich um den Nachlass eines protokollierten Einzelkaufmanns oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft handelt,
      3. Litera c
        bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
      4. Litera d
        eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über
      1. Litera a
        die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
      2. Litera b
        widersprechende Erbantrittserklärungen.
  2. Absatz 3,Die Ermittlung des Wertes nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, hat nach Paragraph 167, AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (Paragraph 167, Absatz eins, AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (Paragraph 167, Absatz 2, AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Abhandlungssachen

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40047201

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P18/NOR40047201

Navigation im Suchergebnis