Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspflegergesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.
  2. Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
      1. Litera a
        die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,
      2. Litera b
        es sich um den Nachlass eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,
      3. Litera c
        bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
      4. Litera d
        eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über
      1. Litera a
        die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
      2. Litera b
        widersprechende Erbantrittserklärungen.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung des Wertes nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, hat nach Paragraph 167, AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (Paragraph 167, Absatz eins, AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (Paragraph 167, Absatz 2, AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

Anmerkung

Art. XVII der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 lautet: "... In § 18 Abs. 2 lit. b. werden der Begriff ..."; richtig wäre: "... In § 18 Abs. 2 Z 1 lit. b ...".

Schlagworte

Abhandlungssachen

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40070450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P18/NOR40070450

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