Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
RpflG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.Paragraph 18, (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.
(2)Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 500 000 S übersteigen,
es sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt,
bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,
eine Substitution angeordnet ist,
im Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird,
die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird;
die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 19, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.
Schlagworte
Abhandlungssachen
Gesetzesnummer
10002703
Dokumentnummer
NOR12033911
Alte Dokumentnummer
N2198517511R