Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspflegergesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

Paragraph 18, (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.

  1. Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
      1. Litera a
        die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 500 000 S übersteigen,
      2. Litera b
        es sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt,
      3. Litera c
        bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
      4. Litera d
        der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,
      5. Litera e
        eine Substitution angeordnet ist,
      6. Litera f
        im Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird,
      7. Litera g
        die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 19, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.

Schlagworte

Abhandlungssachen

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033911

Alte Dokumentnummer

N2198517511R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P18/NOR12033911

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