Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Beachte
Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär
anhängig gemacht wurden oder werden konnten (vgl. Art. XXXII § 13 anhängig gemacht wurden oder werden konnten vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 13,
Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,).
Text
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.Paragraph 18, (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2)Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,
es sich um den Nachlass eines protokollierten Einzelkaufmanns oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft handelt,
bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;
die Entscheidung über
die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
widersprechende Erbantrittserklärungen.
(3)Absatz 3,Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.Die Ermittlung des Wertes nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, hat nach Paragraph 167, AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (Paragraph 167, Absatz eins, AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (Paragraph 167, Absatz 2, AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.