Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 16.
(1)Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
zum Zeitpunkt der Antragstellung
dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist;
die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und
die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2)Absatz 2Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.
Schlagworte
Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR40095982