Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Antragstellung
      1. Litera a
        dieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
      2. Litera b
        ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
      3. Litera c
        dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95, FPG) ist;
    3. Ziffer 3
      die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
    4. Ziffer 4
      er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und
    5. Ziffer 5
      die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
  2. Absatz 2Das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 und Paragraph 10, Absatz 3, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, verliehen wird.

Schlagworte

Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40113359

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P16/NOR40113359

Navigation im Suchergebnis