Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
31.07.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 auf seinen Ehegatten zu erstrecken, wennDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, auf seinen Ehegatten zu erstrecken, wenn
die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist under nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und
die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen ordentlichen Wohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder
die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2)Absatz 2,Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 4 verliehen wird.Das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 4, verliehen wird.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 16)Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
Schlagworte
Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12061365
Alte Dokumentnummer
N4198512262R