Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Antragstellung
      1. Litera a
        dieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
      2. Litera b
        ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
      3. Litera c
        dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95, FPG) ist;
    3. Ziffer 3
      die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
    4. Ziffer 4
      er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und
    5. Ziffer 5
      die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
  2. Absatz 2,Das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 und Paragraph 10, Absatz 3, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, verliehen wird.