Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
23.03.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wennDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
zum Zeitpunkt der Antragstellung
dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oderdieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
dieser Inhaber einer Legitimationskarte (§ 95 FPG) ist;dieser Inhaber einer Legitimationskarte (Paragraph 95, FPG) ist;
die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist under nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und
die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2)Absatz 2,Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.Das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 3, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, verliehen wird.
Schlagworte
Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR40076033