Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

23.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

§ 16.
  1. Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Antragstellung
      1. Litera a
        dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
      2. Litera b
        ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
      3. Litera c
        dieser Inhaber einer Legitimationskarte (§ 95 FPG) ist;
    3. Ziffer 3
      die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
    4. Ziffer 4
      er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und
    5. Ziffer 5
      die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
  2. Absatz 2Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

Schlagworte

Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40076033

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P16/NOR40076033

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