Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
23.03.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 16.
(1)Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
zum Zeitpunkt der Antragstellung
dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
dieser Inhaber einer Legitimationskarte (§ 95 FPG) ist;
die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und
die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2)Absatz 2Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.
Schlagworte
Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR40076033