Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 16

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Antragstellung
      1. Litera a
        dieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
      2. Litera b
        ihm die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist oder
      3. Litera c
        dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (Paragraph 5, ASG) ist;
    3. Ziffer 3
      die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
    4. Ziffer 4
      er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist und
    5. Ziffer 5
      die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
  2. Absatz 2,Das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 und Paragraph 10, Absatz 3, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, verliehen wird.

Schlagworte

Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40278076

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P16/NOR40278076

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