Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 16.
(1)Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 auf seinen Ehegatten zu erstrecken, wenn
die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und
die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder
die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2)Absatz 2Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 4 verliehen wird.
Schlagworte
Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12064732
Alte Dokumentnummer
N4199438672J