Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, auf seinen Ehegatten zu erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
    2. Ziffer 2
      er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen ordentlichen Wohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder
      2. Litera b
        die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
  2. Absatz 2,Das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 4, verliehen wird.

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)