Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zweites Hauptstück
VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST

Geschäftsplan

Paragraph 18,
  1. Absatz einsIn der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz), in der Krankenversicherung (Ziffer 2, der Anlage A) und in der Unfallversicherung (Ziffer eins, der Anlage A), soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, gehören zusätzlich zu den in Paragraph 8, Absatz 2 bis 5 und in Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Bestandteilen die Tarife sowie für jeden Tarif die versicherungsmathematischen Grundlagen, insbesondere die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellung, zum Geschäftsplan.
  2. Absatz 2In der Krankenversicherung bedürfen Anpassungen von Tarifen für Gruppenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten keiner gesonderten Genehmigung.
  3. Absatz 3Änderungen der in Absatz eins, angeführten Bestandteile des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins und 3 gelten auch für im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Versicherungsverträge, die unter Paragraph 15, Absatz eins, fallen. Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sind sie von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen entsprechend Paragraph 24, erstellt worden, so ist dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.
  5. Absatz 5Von einer Niederlassung aus, die sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige zugelassen ist, darf die Lebensversicherung im Dienstleistungsverkehr nur insoweit betrieben werden, als sie nicht unter Paragraph 15, Absatz eins, fällt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072139

Alte Dokumentnummer

N5197820902L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18/NOR12072139

Navigation im Suchergebnis