(1)Absatz einsIn der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz), in der Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A) und in der Unfallversicherung (Z 1 der Anlage A), soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, gehören zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 bis 5 und in § 15 Abs. 3 angeführten Bestandteilen die Tarife sowie für jeden Tarif die versicherungsmathematischen Grundlagen, insbesondere die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellung, zum Geschäftsplan.In der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz), in der Krankenversicherung (Ziffer 2, der Anlage A) und in der Unfallversicherung (Ziffer eins, der Anlage A), soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, gehören zusätzlich zu den in Paragraph 8, Absatz 2 bis 5 und in Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Bestandteilen die Tarife sowie für jeden Tarif die versicherungsmathematischen Grundlagen, insbesondere die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellung, zum Geschäftsplan.