Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

05.01.1995

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zweites Hauptstück
VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST

Lebensversicherung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsMit dem Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jede Änderung oder Ergänzung der in Absatz eins, angeführten Grundlagen unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083624

Alte Dokumentnummer

N5199441157J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18/NOR12083624

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