Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
Text
Zweites Hauptstück
VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST
Geschäftsplan
§ 18. (1) In der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz), in der Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A) und in der Unfallversicherung (Z 1 der Anlage A), soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, gehören zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 bis 5 und in § 15 Abs. 3 angeführten Bestandteilen die Tarife sowie für jeden Tarif die versicherungsmathematischen Grundlagen, insbesondere die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellung, zum Geschäftsplan.Paragraph 18, (1) In der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz), in der Krankenversicherung (Ziffer 2, der Anlage A) und in der Unfallversicherung (Ziffer eins, der Anlage A), soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, gehören zusätzlich zu den in Paragraph 8, Absatz 2 bis 5 und in Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Bestandteilen die Tarife sowie für jeden Tarif die versicherungsmathematischen Grundlagen, insbesondere die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellung, zum Geschäftsplan.
(2)Absatz 2In der Krankenversicherung bedürfen Anpassungen von Tarifen für Gruppenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten keiner gesonderten Genehmigung.
(3)Absatz 3Änderungen der in Abs. 1 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.Änderungen der in Absatz eins, angeführten Bestandteile des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 und 3 gelten auch für im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Versicherungsverträge, die unter § 15 Abs. 1 fallen. Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sind sie von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen entsprechend § 24 erstellt worden, so ist dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.Die Absatz eins und 3 gelten auch für im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Versicherungsverträge, die unter Paragraph 15, Absatz eins, fallen. Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sind sie von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen entsprechend Paragraph 24, erstellt worden, so ist dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(5)Absatz 5Von einer Niederlassung aus, die sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige zugelassen ist, darf die Lebensversicherung im Dienstleistungsverkehr nur insoweit betrieben werden, als sie nicht unter § 15 Abs. 1 fällt.Von einer Niederlassung aus, die sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige zugelassen ist, darf die Lebensversicherung im Dienstleistungsverkehr nur insoweit betrieben werden, als sie nicht unter Paragraph 15, Absatz eins, fällt.