Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

15.01.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zweites Hauptstück
VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST

Lebensversicherung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsMit dem Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Versicherungsunternehmen haben der FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Absatz eins, angeführten Grundlagen unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muß den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen.
  5. Absatz 5Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Mit Genehmigung der FMA dürfen jedoch noch nicht erklärte Beträge in Ausnahmefällen zur Deckung von Verlusten verwendet werden, um im Interesse der Versicherten einen Notstand abzuwenden.
  6. Absatz 6Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen über die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung verwendeten Grundlagen und Methoden am Sitz des Unternehmens zur Einsichtnahme aufzulegen. Schriftliche Informationen hierüber sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020925

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18/NOR40020925

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