Zweites Hauptstück
VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST
Lebensversicherung
§ 18. (1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Grundlagen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muß den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen.
(5) Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde dürfen jedoch noch nicht erklärte Beträge in Ausnahmefällen zur Deckung von Verlusten verwendet werden, um im Interesse der Versicherten einen Notstand abzuwenden.
(6) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen über die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung verwendeten Grundlagen und Methoden am Sitz des Unternehmens zur Einsichtnahme aufzulegen. Schriftliche Informationen hierüber sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.