Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

16.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4
ab 1. 1. 2002
§ 129h

Text

Zweites Hauptstück

VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST

Lebensversicherung

§ 18. (1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.

  1. (2) Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Grundlagen unverzüglich mitzuteilen.
  2. (3) Die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
  3. (4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.
  4. (5) Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde dürfen jedoch noch nicht erklärte Beträge in Ausnahmefällen zur Deckung von Verlusten verwendet werden, um im Interesse der Versicherten einen Notstand abzuwenden.
  5. (6) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen über die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung verwendeten Grundlagen und Methoden am Sitz des Unternehmens zur Einsichtnahme aufzulegen. Schriftliche Informationen hierüber sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40026786

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18/NOR40026786

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