Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

15.07.2004

Außerkrafttretensdatum

11.08.2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zweites Hauptstück

VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST

Lebensversicherung

§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils geltenden Fassung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.

  1. (1a) Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko nicht durch eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene Kapitalgarantie abdeckt. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu bestätigen. Diese Bestätigung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen.
  2. (2) Die Versicherungsunternehmen haben der FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 und 1a angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.
  3. (3) Die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
  4. (4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.
  5. (5) Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Mit Genehmigung der FMA dürfen jedoch noch nicht erklärte Beträge in Ausnahmefällen zur Deckung von Verlusten verwendet werden, um im Interesse der Versicherten einen Notstand abzuwenden.
  6. (6) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen über die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung verwendeten Grundlagen und Methoden am Sitz des Unternehmens zur Einsichtnahme aufzulegen. Schriftliche Informationen hierüber sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
  7. (7) Die FMA kann einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die Interessen der Versicherten in den Fällen des § 159 Abs. 2 und 3 VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung zu wahren.
  8. (8) Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, weiterzuleiten.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003;
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053495

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18/NOR40053495

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