Bundesrecht konsolidiert

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Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12127018

Alte Dokumentnummer

N7199761828J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P1/NOR12127018

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