Bundesrecht konsolidiert

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Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

11.01.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.

Im RIS seit

15.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40223819

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P1/NOR40223819

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