Bundesrecht konsolidiert

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Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1985

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.05.1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt - soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist - für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen und standardisierten Untersuchungsverfahren.

  1. Absatz 2,Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Lehrgänge und Kurse nach den Paragraphen 59, Absatz eins, 61, Absatz eins, Litera b und c, 62a und 63a des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, die einjährige Haushaltungsschule, die Fachschulen für Sozialberufe sowie die Kollegs nach den Paragraphen 73, Absatz eins, Litera b,, 75 Absatz eins, Litera b und 77 Absatz eins, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes.

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119888

Alte Dokumentnummer

N7197540642L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P1/NOR12119888

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