Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1985,
Paragraph eins
24.05.1985
31.03.1997
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt - soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist - für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen und standardisierten Untersuchungsverfahren.