Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zustellung

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
    1. Ziffer eins
      in Zivilsachen die Verfahrensparteien;
    2. Ziffer 2
      in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
    3. Ziffer 3
      in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
      1. Litera a
        die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
      2. Litera b
        die Sachverständigen haben nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
      3. Litera c
        der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro;
    4. Ziffer 4
      die Sachverständigen.
  2. Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
ÜR: Art. XIV Abs. 3, BGBl. I Nr. 30/2009.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40105076

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P40/NOR40105076

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