Absatz eins,Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
- Ziffer einsin Zivilsachen die Verfahrensparteien;
- Ziffer 2in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
- Ziffer 3in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
- Litera adie Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
- Litera bdie Sachverständigen haben nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
- Litera cder nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro;
- Ziffer 4die Sachverständigen.