Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Zustellung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
    1. Ziffer eins
      in Zivilsachen die Verfahrensparteien;
    2. Ziffer 2
      in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
    3. Ziffer 3
      in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
      1. Litera a
        die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
      2. Litera b
        die Sachverständigen haben nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
      3. Litera c
        der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro;
    4. Ziffer 4
      die Sachverständigen.
  2. Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.