Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.05.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Zustellung
§ 40. (1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellenParagraph 40, (1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen
in Zivilsachen
dem Revisor, sofern die Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt werden kann oder die Gebühr nicht nach § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;dem Revisor, sofern die Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt werden kann oder die Gebühr nicht nach Paragraph 37, Absatz 2, bestimmt worden ist;
in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger;
(2)Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 1 lit. b siehe die Sonderregelung für Arbeits- und
Sozialrechtssachen im § 42 Abs. 2 ASGG,
BGBl. Nr. 104/1985.
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12030126
Alte Dokumentnummer
N2197511478R