Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebührenanspruchsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Zustellung

Paragraph 40, (1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

  1. Ziffer eins
    in Zivilsachen
    1. Litera a
      den Parteien und
    2. Litera b
      dem Revisor, sofern nicht die Gebühr ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß bezahlt werden kann oder nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, bestimmt worden ist;
  2. Ziffer 2
    in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger;
  3. Ziffer 3
    dem Sachverständigen.
  1. Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 1 lit. b siehe die Sonderregelung für Arbeits- und
Sozialrechtssachen im § 42 Abs. 2 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12037753

Alte Dokumentnummer

N2199439943J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P40/NOR12037753

Navigation im Suchergebnis