Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007
ergangen sind (vgl. Art. XVII § 19, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Zustellung

Paragraph 40, (1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

  1. Ziffer eins
    in Zivilsachen den Parteien;
  2. Ziffer 2
    in Strafsachen der Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. Ziffer 3
    in Zivil- und Strafsachen den Revisorinnen und Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann oder nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, bestimmt worden ist;
  4. Ziffer 4
    den Sachverständigen.
  1. Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40095143

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P40/NOR40095143

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