in Zivil- und Strafsachen den Revisorinnen und Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;in Zivil- und Strafsachen den Revisorinnen und Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann oder nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, bestimmt worden ist;