die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oderdie Sachverständigen haben nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder