Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Beachte

Ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007

ergangen sind vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Text

Zustellung

Paragraph 40, (1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

  1. Ziffer eins
    in Zivilsachen den Parteien;
  2. Ziffer 2
    in Strafsachen der Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. Ziffer 3
    in Zivil- und Strafsachen den Revisorinnen und Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann oder nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, bestimmt worden ist;
  4. Ziffer 4
    den Sachverständigen.
  1. Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.