Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
Beachte
Ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007
ergangen sind (vgl. Art. XVII § 19, BGBl. I Nr. 111/2007).ergangen sind vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Text
Zustellung
§ 40. (1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellenParagraph 40, (1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen
in Zivilsachen den Parteien;
in Strafsachen der Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
in Zivil- und Strafsachen den Revisorinnen und Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;in Zivil- und Strafsachen den Revisorinnen und Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann oder nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, bestimmt worden ist;
(2)Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.