Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pensionsgesetz 1965 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und, Witwerversorgungsgenusses

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
    1. Ziffer eins
      für den Fall, daß der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 264, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 145, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder Paragraph 136, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,,
    2. Ziffer 2
      für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Absatz 3, oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.

  1. Absatz eins a,Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
    1. Ziffer eins
      für den Fall, daß der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 264, Absatz 4, ASVG, Paragraph 145, Absatz 4, GSVG oder Paragraph 136, Absatz 4
      BSVG,
    2. Ziffer 2
      für den Fall, daß der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Absatz 5, oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz eins a, Ziffer 2, sind Anwartschaften oder Ansprüche
    1. Ziffer eins
      auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
    2. Ziffer 2
      auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
    3. Ziffer 3
      auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
    4. Ziffer 4
      auf Grund des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
    6. Ziffer 6
      auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
    7. Ziffer 7
      auf Grund des Paragraph 163, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
    8. Ziffer 8
      auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 313,
    9. Ziffer 9
      auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
      1. Litera a
        öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
      2. Litera b
        sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
    10. Ziffer 10
      auf Grund sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
    11. Ziffer 11
      auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft
    sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor ist, bilden:
    1. Ziffer eins
      der ruhegenußfähige Monatsbezug gemäß Paragraph 5, Absatz eins und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach Paragraph 12, Absatz eins,, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührten, und
    2. Ziffer 2
      der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden:
    1. Ziffer eins
      der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach Paragraph 12, Absatz eins,, die für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden Ehegatten maßgebend sind, und
    2. Ziffer 2
      der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührt.
  5. Absatz 5,Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:
    1. Ziffer eins
      der ruhegenußfähige Monatsbezug gemäß Paragraph 5, Absatz eins und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach Paragraph 12, Absatz eins,, die dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührten, und
    2. Ziffer 2
      der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zu seinem Sterbetag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
  6. Absatz 6,Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bilden:
    1. Ziffer eins
      der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach Paragraph 12, Absatz eins,, die für die Bemessung des dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührenden Ruhebezuges maßgebend waren, und
    2. Ziffer 2
      der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührte.
  7. Absatz 7,Stichtag im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.
  8. Absatz 8,Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 321 und 460 c ASVG.

Anmerkung

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Witwenversorgungsgenuß, Witwenversorgungsbezug, BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 313/1966

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12110514

Alte Dokumentnummer

N6199547842J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P15/NOR12110514

Navigation im Suchergebnis