Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
28.02.1985
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Witwenversorgungsgenuß beträgt 60 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Der Witwenversorgungsgenuß beträgt 60 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2, Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Ist im Zeitpunkt des Todes des Beamten die Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4 genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind in diesem Zeitpunkt seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist der Versorgungsgenuß so zu bemessen, als ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden wäre.Ist im Zeitpunkt des Todes des Beamten die Vorrückung aus den im Paragraph 5, Absatz 4, genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind in diesem Zeitpunkt seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist der Versorgungsgenuß so zu bemessen, als ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden wäre.
Anmerkung
Art. II Abs. 2 und 3 der 6. PG-Novelle,
BGBl.Nr. 104/1979;
Schlagworte
Versorgungsbezug, Hinterbliebene, Begünstigung
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12095117
Alte Dokumentnummer
N61965129350