Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

28.02.1985

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Witwenversorgungsgenuß beträgt 60 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2, Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Ist im Zeitpunkt des Todes des Beamten die Vorrückung aus den im Paragraph 5, Absatz 4, genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind in diesem Zeitpunkt seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist der Versorgungsgenuß so zu bemessen, als ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden wäre.

Anmerkung

Art. II Abs. 2 und 3 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;

Schlagworte

Versorgungsbezug, Hinterbliebene, Begünstigung

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095117

Alte Dokumentnummer

N61965129350

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P15/NOR12095117

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