Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Begriffe, die für die Ermittlung des Witwen- und, Witwerversorgungsgenusses maßgebend sind

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses bedeuten
    1. Ziffer eins
      ,Ruhebezugsteil' die Summe aus Ruhegenuß, allfälliger Ruhegenußzulage und allfälliger Nebengebührenzulage nach dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,
    2. Ziffer 2
      ,Versorgungsbezugsteil' die Summe aus Versorgungsgenuß, allfälliger Versorgungsgenußzulage und allfälliger Nebengebührenzulage nach dem Nebengebührenzulagengesetz.
  2. Absatz 2,Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
    1. Ziffer eins
      für den Fall, daß der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war und nicht Ziffer 2 und 3 anzuwenden sind, jene Bemessungsgrundlage, die für den überlebenden Ehegatten maßgebend wäre, wenn er am Sterbetag des Beamten Anspruch auf eine Pension auf Grund dieser Versicherung gehabt hätte,
    2. Ziffer 2
      für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, die für diese Pension am Sterbetag des Beamten maßgebliche Bemessungsgrundlage,
    3. Ziffer 3
      für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Absatz 4, oder 5 angeführte Berechnungsgrundlage.
  3. Absatz 3,Der Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder dem Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche auf Altersversorgung nach folgenden Bestimmungen gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Landesgesetzliche Vorschriften, die dem Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
    2. Ziffer 2
      Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
    3. Ziffer 3
      Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
    4. Ziffer 4
      Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und vergleichbare landesgesetzliche Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,,
    6. Ziffer 6
      Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 231,
    7. Ziffer 7
      Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, Bundesgesetzblatt Nr. 255,
    8. Ziffer 8
      Verfassungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
    9. Ziffer 9
      Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,,
    10. Ziffer 10
      Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
    11. Ziffer 11
      Paragraph 163, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
    12. Ziffer 12
      Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 313,
    13. Ziffer 13
      Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
      1. Litera a
        öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die vom Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwaltet werden,
      2. Litera b
        sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, und
      3. Litera c
        Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,
    14. Ziffer 14
      Pensionsvorschriften der Oesterreichischen Nationalbank.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 2, Ziffer 3, angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor ist, bilden:
    1. Ziffer eins
      der ruhegenußfähige Monatsbezug und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach Paragraph 12, Absatz eins,, die der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten bezogen hat, und
    2. Ziffer 2
      der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Sterbetag des Beamten festgehaltenen Nebengebührenwerte nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes, mit 1% des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienst-Klasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
  5. Absatz 5,Die im Absatz 2, Ziffer 3, angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden:
    1. Ziffer eins
      der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach Paragraph 12, Absatz eins,, die für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden Ehegatten maßgebend sind, und
    2. Ziffer 2
      der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührt.
  6. Absatz 6,Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:
    1. Ziffer eins
      der ruhegenußfähige Monatsbezug und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach Paragraph 12, Absatz eins,, die der verstorbene Beamte an seinem Sterbetag bezogen hat, und
    2. Ziffer 2
      der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zu seinem Sterbetag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
  7. Absatz 7,Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:
    1. Ziffer eins
      der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach Paragraph 12, Absatz eins,, die für die Bemessung des vom verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag bezogenen Ruhegenusses maßgebend waren, und
    2. Ziffer 2
      der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührt.
  8. Absatz 8,Ist am Sterbetag eines Beamten des Dienststandes seine Vorrückung aus den im Paragraph 5, Absatz 4, genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind an diesem Tag seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist seine Berechnungsgrundlage so zu bemessen, als ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden wäre. Gleiches gilt für die Berechnungsgrundlage eines überlebenden Ehegatten, der dem Dienststand angehört.

Anmerkung

Art. II Abs. 2 und 3 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Witwenversorgungsgenuß, Dienstrecht, Besoldungsrecht, BGBl. Nr. 231/1967, BGBl. Nr. 255/1967, BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 313/1966, Witwenversorgungsbezugsteil

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12107200

Alte Dokumentnummer

N6199328112J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P15/NOR12107200

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