Absatz eins,Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
- Ziffer einsfür den Fall, daß der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 264, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 145, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder Paragraph 136, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,,
- Ziffer 2für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Absatz 3, oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.