Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

17.06.2015

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
  3. Absatz 3,Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
  4. Absatz 4,Als Einkommen nach Absatz 3, gelten:
    1. Ziffer eins
      das Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Geldleistungen
      1. Litera a
        aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
      2. Litera b
        auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
    3. Ziffer 3
      wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
      1. Litera a
        dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
      2. Litera b
        von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
      3. Litera c
        des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
      4. Litera d
        des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
      5. Litera e
        des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
      6. Litera f
        des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
      7. Litera g
        des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
      8. Litera h
        des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
      9. Litera i
        von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
        1. Sub-Litera, a, a
          öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
        2. Sub-Litera, b, b
          Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
      10. Litera j
        sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
      11. Litera k
        vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
    4. Ziffer 4
      außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und
    5. Ziffer 5
      Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.
  5. Absatz 5,Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

Anmerkung

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Witwenversorgungsgenuss, Versicherungssystem

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40134143

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P15/NOR40134143

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