(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 Z 3 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor ist, bilden:Die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor ist, bilden:
der ruhegenußfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1 und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührten, undder ruhegenußfähige Monatsbezug gemäß Paragraph 5, Absatz eins und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach Paragraph 12, Absatz eins,, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührten, und
der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.