(1)Absatz eins,Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß betragen 60 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß betragen 60 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2, Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.