Absatz eins,Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
- Ziffer einsfür den Fall, daß der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, jene Bemessungsgrundlage, die für den überlebenden Ehegatten maßgebend wäre, wenn er am Sterbetag des Beamten Anspruch auf eine Pension auf Grund dieser Versicherung gehabt hätte,
- Ziffer 2für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, die für diese Pension am Sterbetag des Beamten maßgebende Bemessungsgrundlage,
- Ziffer 3für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Absatz 3, oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.