Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

01.09.2017

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.
  2. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 120/2012 wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Pensionierung

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40145668

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P87/NOR40145668

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