Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
01.09.2017
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.
(2)Absatz 2,Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung desDer Antrag nach Absatz eins, kann schon ein Jahr vor Vollendung des
738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.
Anmerkung
Die Novelle
BGBl. I Nr. 120/2012 wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Pensionierung
Im RIS seit
22.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40145668