Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand
§ 87. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Paragraph 87, Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.