Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand.

Paragraph 87, Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder seit mindestens drei Jahren außer Dienst gestellt oder seit mindestens fünf Jahren gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist.

Schlagworte

Pensionierung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12105236

Alte Dokumentnummer

N6199112523H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P87/NOR12105236

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