Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

01.09.2017

Text

Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.
  2. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.