Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand.

Paragraph 87, Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder seit mindestens drei Jahren außer Dienst gestellt oder seit mindestens fünf Jahren gemäß Paragraph 84, Absatz eins, in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist.

Schlagworte

Pensionierung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094648

Alte Dokumentnummer

N6196120728S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P87/NOR12094648

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